Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Haben bisher andere Bedingungen gegolten, so treten unsere Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis. Aufträge gelten als von uns angenommen, wenn wir sie sofort schriftlich bestätigen. Als schriftliche Bestätigung gilt sowohl die Übersendung des Lieferscheins als auch der Rechnung. Wir behalten uns Preisänderungen vor und berechnen die am Versandtage gültigen Preise. Preisreklamationen sind umgehend, spätestens 10 Tage nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers frachtgutfrei. Wir behalten uns vor, auf Nachlieferung kleinerer Mengen zu verzichten, wenn diese am Versandtage nicht versandfrei sind und sofern nicht eine anderslautende Bestätigung erteilt wird.

Auch sind Teillieferungen zulässig. Das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transports entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich oder fernschriftlich geltend gemacht werden und sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.

Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten, gibt ihm auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen sowie Transport- und Brennstoffmangel befreien uns von der Lieferpflicht während der Dauer der Störung bzw. des Mangels und berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Alle Mängel müssen sofort nach Anlieferung der Ware fernschriftlich angezeigt werden. Ist eine Mangelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben worden, so hat der Käufer uns Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Rüge zu geben, beanstandete Ware zu unserer Verfügung zu halten und auf unser Verlangen auf seine Gefahr zurückzusenden. Im Falle der Unmöglichkeit der Rücksendung ist die Vorlage eines veterinärärztlichen Attestes über Grund und Umfang der Mängel erforderlich. Bei amtlichen Probeentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern und diese amtlich versiegelt sofort an uns zu übersenden.

Ist eine Mangelrüge berechtigt, so geht die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder auf Minderung. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nach Beginn etwaiger Weiterverarbeitung oder Bearbeitung oder nach Weiterversand sind Mangelrügen in jedem Falle ausgeschlossen. Wir sind auch berechtigt, Mangelrügen zurückzuweisen, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

Aus teilweiser Rücksendung von verkauften Waren und Annahme der Rücksendung durch uns kann keine Rechtspflicht hergeleitet werden. Die Annahme erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen.

4. Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich bestätigt worden sind. Bei Nichteinhaltung von Zahlungspflichten kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über den Basiszinssatz der EZB zu berechnen, wenn der Verkäufer kein Verbraucher ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Zahlungen durch Wechsel sind nur zulässig, wenn eine Wechselhingabe vorher vereinbart wurde. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen an unserer Vertreter oder Angestellten sind nur wirksam, wenn dieselben bei der Entgegennahme eine durch uns ausgestellte Inkassovollmacht vorlegen.

Sämtliche Preise sind Nettopreise.

Kommt der Käufer unserem Zahlungsverlangen nicht innerhalb von 3 Tagen nach, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wir sind stets berechtigt, mit unseren Forderungen gegenüber den Forderungen des Käufers aufzurechnen, auch wenn unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte bestehen. Dem Käufer steht weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Recht auf Anrechnung uns gegenüber zu, wenn wir seine Ansprüche bestreiten. Gegen uns bestehende Forderungen dürfen nicht abgetreten werden.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern.

Hierfür wird vereinbart:

Wird die Ware bearbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt, und ist bei der neu entstandenen Sache unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, so überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen bereits jetzt das Eigentum der entstehenden Sache auf uns unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er diese Sache für uns als Verwahrer besitzt.
Durch die Bearbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, wird es anteiliges Eigentum zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neu entstandene Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder, wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder gemischt ist, in Höhe des Anteils, in dem sie Miteigentum an der neuen Sache erworben haben, dergestalt an uns ab, dass die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.

Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Er ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen den Drittschuldner – gegebenenfalls mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, dem Drittschuldner vor dem Rechtsübergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.

6. Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung können wir nur die Ware als unser Erzeugnis anerkennen, von der uns zwei Gegenproben eingesandt werden. Eine Probe benötigen wir zur Identifizierung.

7. Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als im Herstellerland Brandenburg festgelegt wurden, sind diese zu beachten.

8. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen hiervon nicht berührt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen ist Perleberg.

Stand: September 2019